Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Rainer Lohmar Kochsysteme GmbH
Ellighoferstr. 6a, 86899 Landsberg am Lech – Stand 01.01.2020
§1 Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen u. zukünftigen Geschäftsbeziehungen; entgegen-stehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns u. dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
§2 Angebot und Auftrag
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Die Annahme kann schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
(2) Alle unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform.
(3) Angaben in Katalogen, Zeichnungen u. Beschreibungen sowie Leistungs-, Maß-, Gewichts-, u. Farbangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit diese nicht Gegenstand eines verbindlichen Angebotes sind. Darüber hinaus behalten wir uns vom Hersteller vorgenommene Konstruktions- u. Formänderungen sowie Verbesserungen des Liefergegenstandes während der Lieferzeit vor, wenn diese Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Abweichungen in Maß, Inhalt, Gewicht u. Farbtönen sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet.
§3 Preis und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk". Installations- u. Montagekosten sind nur im Falle gesonderter Vereinbarung im Preis enthalten.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen einge-schlossen; sie wird am Tag der Rechnungsstellung, in gesetzlicher Höhe, gesondert ausgewiesen.
(4) Skontoabzug bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto innerhalb 14 Tagen nach Rechnungserhalt fällig. Kommt ein Unternehmer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Bei einem Verbraucher betragen die Verzugszinsen 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
(6) Sollten wir zur Rücknahme der benutzten Geräte verpflichtet oder berechtigt sein, stehen uns folgende pauschalierte Ansprüche als Mindestsummen für die Benutzung und der Wertminderung der gelieferten Ware zu: 25% für die Benutzung und Wertminderung bei Rücknahme während des ersten halben Jahres nach Lieferung / Abnahme - 33% des Bestellpreises, während des zweiten halben Jahres nach Lieferung / Abnahme - 40% des Bestellpreises, während des dritten und für jedes weitere angefangene Halbjahr weitere 5% des Bestellpreises. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass uns durch die Rücknahme kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass der uns für Benutzung und Wertminderung entstandene Schaden höher ist. Bei der Schadensbestimmung sind Alter und Zustand des Gerätes und dessen Wiederverwertbarkeit zu berücksichtigen
(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
(8) Im Falles des Zahlungsverzugs ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicher-heitsleistungen auszuführen. Wir können auch nach Mahnung und angemessener Nachfristsetzung ohne dass es einer vorherigen Ablehnungsandrohung der Leistung des Bestellers bedarf, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
§4 Frist für Lieferungen oder Leistungen
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und Einigkeit über alle Bedingungen des Geschäfts voraus. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige u. ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere die vollständige Beibringung der vom Kunden beizubringenden Unterlagen u. den Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, inkl. Etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(3) Mit Beginn der vereinbarten Lieferzeit sind wir zur Lieferung berechtigt. Kann oder will der Kunde die Ware zu diesem Zeitpunkt trotz unseres Angebotes nicht abnehmen, steht uns das Recht zu, die Ware bei uns einzulagern u. zur sofortigen Zahlung zu berechnen. Sämtliche durch diese Maßnahme oder anderweitig durch den Annahmeverzug entstehenden Mehrkosten können gesondert in Rechnung gestellt werden.
(4) Bei Nichtdurchführung des Auftrages aus vom Kunden zu vertretenden Gründen gelten 25% der Auftragssumme als Schadenersatz vereinbart. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass uns durch die Nichtdurchführung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Schadensersatz ist zur sofortigen Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines weiter-gehenden Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
(5) Liefer- u. Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt u. von unvorhergesehenen Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten sind u. uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streiks, Aussperrung, Betriebsstörung, behördliche Maßnahmen, Verspätung in der Anlieferung von Zubehörteilen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, berechtigen uns auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen zu einer Lieferzeitverlängerung um bis zu 8 Wochen.
(6) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde, nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Sofern wir uns im Lieferverzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von maximal 10% des Rechnungswertes der im Verzug befindlichen Lieferung / Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht zumindest auf unserer groben Fahrlässigkeit. Das Recht des Kunden, im Falle des bestehenden Verzuges, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Soweit zwischen den Parteien ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart ist, gelten die Abs. (5), (6) u. (7) nicht.
(8) Teillieferungen sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig u. zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen abzurechnen.
§5 Stornierungskosten
Tritt der Käufer aus von uns nicht zu vertretenden Gründen von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises, mindestens aber € 60 für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§6 Versand- und Gefahrenübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs u. der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über. Ist der Kunde Verbraucher geht die vorgenannte Gefahr auch beim Versendungskauf erst mit Übergabe an den Käufer auf diesen über.
(3) Sofern es der Kunde wünscht, werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch eine Transportversicherung eindecken.
§7 Aufstellung und Montage
(1) Der Kunde hat auf seine Kosten rechtzeitig und ausreichend Hilfskräfte und Hilfsmittel im erforderlichen Umfang zum Abladen, Transport zur Verwendungsstelle und bei der Aufstellung und Montage bereitzustellen.
(2) Bei Beginn der Montage müssen alle Bauarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann. Der Kunde verpflichtet sich Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und die zur Aufbewahrung der gelieferten Sachen und der zur Montage mitgebrachten Werkzeuge benötigten abschließbaren Räume bereitzustellen.
(3) Maurer-, Putz-, Maler-, Zimmerer-, Installations- und Elektroanschlussarbeiten sind in den Angeboten nicht enthalten. Werden durch den Verkäufer Geräte angeschlossen, müssen bauseits alle erforderlichen Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasanschlüsse am Aufstellungsort bis in die Geräte geführt sein.
(4) Wir haften nur für die ordnungsgemäße Handhabung u. Aufstellung oder Montage der Liefersachen; wir haften nicht für die Arbeiten der für uns tätigen Personen soweit diese Arbeiten nicht mit der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit sie vom Kunden veranlasst sind.
§8 Mängelgewährleistung
(1) Gegenüber unserem Kunden leisten wir für einen von uns zu vertretenden Mangel des Liefergegenstandes nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Fall der Nachbesserung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Hat der Kunde den Liefergegenstand entgegen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung verbracht, trägt er die hierdurch bei der Mangelbeseitigung entstehenden Mehrkosten.
(2) Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, wenn wir die Nacherfüllung nicht erfolgreich ausführen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Soweit die Kaufsache eine Beschaffenheitsgarantie nicht erfüllt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen u. soweit der Kunde Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend macht, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird oder wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(4) Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
(5) Gewährleistungsrechte eines Unternehmers setzen voraus, dass dieser uns offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Tagen ab Empfang der Ware anzeigt; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Im kaufmännischen Verkehr bleiben die sich aus §§ 377, 378 HGB ergebenden Verpflichtungen unberührt.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr, jeweils ab Lieferung der Ware, gegenüber Verbrauchern zwei Jahre. Bei Gegenständen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden u. dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre. Die Frist ist eine Verjährungsfrist. Sollte der Hersteller uns eine längere Gewährleistungszeit einräumen, gilt diese auch gegenüber unserem Kunden.
(7) Gegenüber Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Gegenstände ein Jahr. Ansonsten besteht für gebrauchte Gegenstände keine Gewährleistung.
(8) Es gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen dagegen keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(9) Garantien im Rechtssinn erhält der Kunde durch uns nicht, eine eventuelle Herstellergarantie bleibt hiervon unberührt. Uns zustehende Garantieansprüche gegen diesen Hersteller, Lieferanten oder Dritten, sind an den Kunden abgetreten. Im Falle der Übernahme einer Garantiekarte ergibt sich der Inhalt der Garantie aus dieser.
(10) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unmittelbar dem Kunden zu u. sind nicht abtretbar.
§9 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §8 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gem. §823 BGB und insbesondere für Mangelfolgeschäden.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist, bleibt diese unberührt.
(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter u. Erfüllungsgehilfen.
§10. Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Gegenüber Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung mit dem Kunden) der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei erheblichem vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware, ohne vorherige Fristsetzung, zurückzunehmen (§985 BGB). In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Hierzu gestattet uns der Kunde unwiderruflich den Zugang zu seinen Räumlichkeiten. Wir sind nach der Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Gegenüber Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor.
(3) Bei Nichteinhaltung von Ratenzahlung behalten wir uns das direkte Rücknahmerecht vor.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- u. Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- u. Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Kunde diese auf eigene Kosten durchführen
(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen u. außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(6) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, u. zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung widerruflich ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät u. insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Kunde verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen u. deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen u. den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
(7) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets unentgeltlich für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, inkl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(8) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, inkl. MwSt.) zu den anderen Vermischten zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(9) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(10) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§11. Kundendienst
Für Kundendienst gelten die am Tage des jeweiligen Kundendiensteinsatzes gültigen Sätze als vereinbart. Sofern Pauschalsätze für Anfahrt berechnet werden, gelten diese auch dann, wenn der Kundendienst „gelegentlich“ angefordert wurde. Für Kundendienstarbeiten an nicht von uns gekauften Geräten kann eine Kundendienstbereitstellungspauschale verlangt werden.
§12. Allgemeines
(1) Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir personenbezogene Daten im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung speichern. Er ist ferner damit einverstanden, und hat davon Kenntnis, dass wir rechtlich relevante Erklärungen digitalisieren und nicht in herkömmlicher Urkundenform aufbewahren.
(2) Die Speicherung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen.
(3) Der Kunde ist damit einverstanden, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse von uns an den Paketdienstleister übermittelt und von diesem im Rahmen der Paketzustellung genutzt werden darf. Diese Einwilligung kann vom Kunden jederzeit widerrufen werden. Im Falles des Widerrufs hat der Kunde keine Möglichkeit mehr, direkt Einfluss auf die Zustellung der im Versand befindlichen Pakete zu nehmen. Einen etwaigen Widerruf senden Sie bitte an unsere o.a. Adresse.
(4) Die für Kaufleute geltenden besondere Vorschriften dieser Bedingungen gelten auf für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(5) Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform oder sonstigen, die wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände sowie Anschriftenänderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
§13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
§14. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit dem Käufer unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Gleichzeitig ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten ursprünglichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.